- Was versteht man eigentlich unter der „Luxustangente“?
- Welche Vorteile bringt ein Fiskal-LKW?
- Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?
- Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist?
- Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?
- Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?
- Ich will meinem Dienstnehmer einen Firmen-PKW zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?
Was versteht man eigentlich unter der „Luxustangente“?
Aufwendungen für PKW werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie
betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze
beträgt seit 2005 € 40.000,00.
Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten umfassen neben dem
Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für
Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS,
Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Autoradio, serienmäßig
eingebautes Navigationsgerät usw.). Selbstständig bewertbare
Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten
(nachträglich eingebautes Navigationsgerät oder Computer-Fahrtenbuch).
Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung,
Servicekosten, Zinsen, usw.) sind im entsprechenden Ausmaß zu
kürzen.
Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten
sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebraucht-PKW ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis
maßgeblich, sofern das KFZ nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw
älter als fünf Jahre wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten
abgestellt.
Das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze wirkt sich insofern auf den
steuerlichen Gewinn aus, als die jährliche Abschreibung (in der
Mehr-Weniger-Rechnung) zu kürzen ist. Die Kürzung ist um jenes
prozentuelles Ausmaß vorzunehmen, in dem die tatsächlichen
Anschaffungskosten die € 40.000,00 überschreiten.
Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:
Ein PKW wird um € 48.000,00 (inkl. USt und NoVA) angeschafft. Die
betriebliche Nutzung liegt im Ausmaß von 70% vor. Unter Anwendung der
Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 beträgt die Luxustangente 16,67 %.
Legt man als Abschreibungsdauer die steuerlich zwingenden 8 Jahre
zugrunde, beträgt die jährliche Abschreibung € 6.000,00. Diese wird nun
um die Luxustangente von 16,67 % (= € 1.000,00) gekürzt, sodass sich der
steuerliche Gewinn um € 1.000,00 erhöht. Betragen die
anschaffungsabhängigen Kosten z. B. € 3.600,00 pro Jahr, sind sie noch
um 16,67 % (= € 600,00) zu kürzen, sodass sich der steuerliche Gewinn um
€ 600,00 erhöht.
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Welche Vorteile bringt ein Fiskal-LKW?
Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen so genannten Fiskal-Lkw
(Kastenwagen, Klein-Autobus, Pritschenwagen) zu erstehen.
Der Fiskal-Lkw bietet Ihnen verschiedene steuerliche
Begünstigungen:
Möglich ist ein Vorsteuerabzug.
Zweitens ist eine kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer statt der
zwingenden acht Jahre erlaubt.
Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines Fiskal-Lkw die
Angemessenheitsprüfung, die normalerweise bei der Anschaffung eines
Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten € 40.000,00 übersteigen –
durchgeführt werden muss.
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Soll ich bei meinem Auto, das ich in meinem Unternehmen benutze, das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten verrechnen?
Das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten können dann
verrechnet werden, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Wird
das Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet, können nur die tatsächlichen
Aufwendungen angesetzt werden.
Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt
vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer
betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen
zuzurechnen.
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Welche steuerlichen Einschränkungen muss ich beachten, wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist?
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist ab 2005 in Verordnungsform die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren zu berücksichtigen: Kostet der PKW mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.
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Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn das Kfz im Privatvermögen ist?
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet,
besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden
tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das Kilometergeld von € 0,42
(Wert bis 30.06.2008: € 0,376) verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld
kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden.
Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000
Kilometer pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem
Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand
geltend zu machen sein.
Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch
Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt
(z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld
geltend gemacht werden.
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Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw.
durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung
ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen
das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am
Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen
betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert
in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand
der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei
Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil
ausgeschieden.
Wird kein Fahrtenbuch verwendet steht es dem Steuerpflichtigen frei, den
in seinem Einzelfall anzuwendenden Prozentsatz für den Privatanteil selbst
zu schätzen und so weitgehend als möglich glaubhaft zu machen. Die
Finanzbehörde muss in jedem Einzelfall möglichst alle Umstände
berücksichtigen, die zu einem möglichst richtigen Ergebnis einer Schätzung
kommen.
Der Umstand, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde, darf auch nicht zu
einer „Strafschätzung“ führen bzw. rechtfertigt nicht die Annahme der
Behörde, es habe überhaupt keine betriebliche Nutzung des PKW
stattgefunden. Diese wesentliche Aussage tätigte der
Verwaltungsgerichtshof im Jahre 1980 und machte sie zu seiner ständigen
Rechtsprechung.
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Ich will meinem Dienstnehmer einen Firmen-PKW zur Verfügung stellen. Wie stelle ich den Privatanteil fest?
Bei Dienstnehmern ist in jedem Fall der Sachbezug nach der Sachbezugsbezugsverordnung festzustellen. In diesem Fall sind als Sachbezug monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00 anzusetzen. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht älter als fünf Jahre sind, wird der Neupreis berücksichtigt. Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, maximal € 300,00, monatlich anzusetzen.
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